Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

a.) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Sitz der Fotografin.

b.) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden mit der Abkürzung „AGB“ genannt) gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge und angebotenen Dienstleistungen. Sie gelten als gelesen, verstanden und vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Wenn der Kunde den AGB wider­sprechen will, ist dies schriftlich bin­nen vierzehn Werk­ta­gen zu erk­lären. Abwe­ichen­den Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den erlangen keine Gültigkeit, es sei denn die Fotografin erkennt diese schriftlich an.

c.) „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, Rohdaten, Daten auf jeglichen Speichermedien, Fachabzüge usw.).

d.) Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

e.) Die Fotografin benötigt die Zustimmung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten um von den am Shooting teilnehmenden Minderjährigen unter 16 Jahren Lichtbilder anfertigen zu dürfen. Die Erziehungsberechtigten können ihre Zustimmung erteilen oder direkt für das Kind einwilligen durch die Anerkennung der AGB beim Buchen einer Dienstleistung.

 

§ 2 Vergütung, Eigentumsvorbehalt 

a.) Für die angebotenen Dienstleistungen wird eine Anzahlung fällig, welche eindeutig festgehalten ist, als Stundensatz, Tagessatz oder in Form einer vereinbarten Pauschale; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu tragen.

b.) Soweit die Fotografin Kosten­vo­ran­schläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Pro­duk­tion Kosten­er­höhun­gen ein, sind diese von der Fotografin anzuzeigen. Wird die vorge­se­hene Pro­duk­tion­szeit aus Grün­den über­schrit­ten, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, so ist eine zusät­zliche Vergü­tung auf der Grund­lage des vere­in­barten Zei­thono­rars bzw. in Form einer angemesse­nen Erhöhung des Pauschal­hono­rars zu leisten.

c.) Bei erfolgreicher Terminbuchung einer Dienstleistung kommt es zu einem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Fotografin. Bei erfolgreicher Terminbuchung einer Dienstleistung wird eine vereinbarte Anzahlung für die gebuchte Dienstleistung fällig. Der Auftraggeber erhält nach Terminbuchung eine Zahlungsaufforderung. Der Auftraggeber kann die Anzahlung über die von der Fotografin angegebenen Zahlungsmittel und Empfängerdaten durchführen. Der Auftraggeber erhält einen Beleg über den Gesamtbetrag nach Abschluss der gebuchten Dienstleistung.

d.) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Fotografin kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

e.) Der Auftraggeber erhält seine Auswahl der Lichtbilder inklusiver Bildbearbeitungen nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gesamtsumme der Dienstleistung. Sollte der Auftraggeber sich für mehr Lichtbilder entscheiden als vereinbart, können weitere Lichtbilder gegen ein festgelegtes Entgelt erworben werden.

f.) Zahlungsaufforderungen sind innerhalb der vorgegebenen Frist zu zahlen. Fällige Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er eine Zahlungsaufforderung oder eine Rechnung nicht spätestens sieben Tage nach Zugang begleicht. Die Fotografin behält sich das Recht vor, die Dienstleistung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten (§323 BGB, Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) sollte eine fällige Rechnung oder Zahlungsaufforderung nicht vollständig beglichen werden.

g.) Die Bildgestaltung, die künstlerisch-technische Gestaltung sowie Bildbearbeitung bleiben der Auftragnehmerin vorbehalten. Unabhängig hiervon respektieren die Auftraggeber die künstlerischen Freiheiten und den individuellen Stil der Fotografin. Die Auftraggeber sind sich bewusst, dass die Arbeiten von diesem Stil stets geprägt sind. Reklamationen in Bezug hierauf sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion / -bearbeitung Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

§ 3 Haftung 

a.) Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

b.) Für Schäden am technischen Equipment / Ausstattung der Fotografin sowie an jeglichen von der Fotografin bereitgestellten Utensilien, die im Rahmen der Vertragsdurchführung entstanden sind und auf ein Verschulden des Auftraggebers selbst oder auf ein Verschulden der vom Auftraggeber geladenen Person(en) zurückzuführen ist, haftet der Auftraggeber unmittelbar und umgehend gegenüber der Fotografin im vollen Umfang. 

c.) Die Fotografin verwahrt die Roh-Daten sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Roh-Daten nach 3 Monaten seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

§ 4 Durchführung, Leistungsstörung, Ausfallhonorar 

a.) Der Auftraggeber hat der Fotografin mitzuteilen, wie viele Personen am Shooting teilnehmen werden. Es dürfen keine Personen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, an dem Shooting teilnehmen oder mitgebracht werden, welche nicht in der gebuchten Dienstleistung involviert bzw. beteiligt sind.

b.) Bei einem Fotoshooting ist immer mit einem „Ausschuss“ zu rechnen. Der Fotograf behält sich das Recht vor, die gesamte Anzahl der Fotos, die bei dem Shooting entstanden sind, zu bewerten und einer Vorauswahl zu unterziehen.

c.) Die Vorauswahl wird dem Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen nach dem Shooting in einer passwortgeschützten Online-Galerie für 14 Tage zur Verfügung gestellt. Während dieser 14 Tage hat der Auftraggeber die Möglichkeit jene Lichtbilder auszuwählen, welche der Fotograf einer intensiven Bildbearbeitung unterziehen soll. Nur auf ausdrücklichen Wunsch seitens Auftraggeber und vorheriger positiver Abstimmung zwischen den Parteien können die Bilder länger von der Fotografin gespeichert werden. Diesbezüglich ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich. Nach Zahlung und abschließender Bildbearbeitung werden dem Auftraggeber alle ausgewählten Lichtbilder als .JPEGS zum Download zur Verfügung gestellt.

d.) Es gibt keinen Anspruch auf die Herausgabe von Originaldateien, unbearbeiteter Bilder oder sonstigen Rohdateien, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.

e.) Die Auftraggeber und die Fotografin verpflichten sich, entsprechend an dem vereinbarten Ort und der vereinbarten Zeit, für Fotoaufnahmen zur Verfügung zu stellen. Kann das Shooting aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit o.Ä.) nicht durchgeführt werden, wird ein Ersatztermin innerhalb von zwei Wochen ab dem ursprünglich vereinbarten Termin gefunden. Ist bereits eine vollständige Zahlung für eine vereinbarte Dienstleistung erfolgt, wird diese für die Vereinbarung eines Ersatztermins einbehalten.

f.) Sollte der vereinbarte Termin im Verschulden einer Vertragspartei nicht zustande kommen, ist ebenfalls ein Ersatztermin vom Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen ab dem ursprünglich vereinbarten Termin zu stellen. Bei Absagen müssen erfolgte Auslagen der von der Absage betroffenen Partei ersetzt werden. Geltend gemacht werden können hier nur erfolgte, nachweisbare Auslagen. Weitergehender Schadenersatz erfolgt nicht. 

g.) Ist es der Fotografin aufgrund höherer Gewalt (Unfall, Krankheit, o.Ä.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen, verzichtet der Auftraggeber auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Auslagen / Mehrkosten auf die Fotografin. Der Auftragnehmer bemüht sich in diesem Fall, einen Ersatztermin zu finden innerhalb von zwei Wochen ab dem ursprünglich vereinbarten Termin oder einen Ersatzfotografen zu stellen.

h.) Ist es der Fotografin aufgrund technischer Schäden, Einschränkungen am Equipment (z. Bsp. Beschädigung der Speicherkarten, Beschädigungen am Blitzequipment, Funktionseinschränkungen der Fotokamera o.Ä.) nicht möglich, den Auftrag in vereinbarter Qualität und Umfang auszuführen, verzichtet der Auftraggeber auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Auslagen / Mehrkosten auf die Fotografin. Der Auftragnehmer bemüht sich in diesem Fall, einen Ersatztermin zu finden innerhalb von zwei Wochen ab dem ursprünglich vereinbarten Termin oder einen Ersatzfotografen zu stellen.

i.) Sollte der Auftraggeber die Buchung stornieren oder wird die vereinbarte Leistung seitens des Auftraggebers nicht in Anspruch genommen oder nicht von seinem Widerrufsrecht innerhalb der vorgegebenen Frist Gebrauch machen und nicht zum vereinbarten Termin erscheinen, kommt es zu einem Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Der Fotografin steht in diesem Fall ein Ausfallhonorar zu welches wie folgt berechnet wird:

Bis zu 12 Wochen vor Beginn der gebuchten Dienstleistung sind die Auftraggeber zur Zahlung in Höhe von 30% der vereinbarten Anzahlung verpflichtet; dieses wird von der Fotografin einbehalten. Eine weitere Vergütung wird nicht fällig. Die Rückzahlung der nicht einbehaltenen Anzahlung erfolgt mit dem vom Auftraggeber zuletzt verwendeten Zahlungsmittel.

Bis zu 4 Wochen vor Beginn der gebuchten Dienstleistung sind die Auftraggeber zur Zahlung in Höhe von 50% der vereinbarten Anzahlung verpflichtet; dieses wird von der Fotografin einbehalten. Eine weitere Vergütung wird nicht fällig. Die Rückzahlung der nicht einbehaltenen Anzahlung erfolgt mit dem vom Auftraggeber zuletzt verwendeten Zahlungsmittel.

Innerhalb von 2 Wochen vor Beginn der gebuchten Dienstleistung steht der Fotografin die vereinbarte Anzahlung in vollem Umfang als Ausfallhonorar zu. Eine weitere Vergütung wird nicht fällig.

§ 5 Urheberrecht 

a.) Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

b.) Die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen privaten, persönlichen, nicht-kommerziellen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern dies nicht ausdrücklich anders in einem schriftlichen Vertrag vereinbart wurde. 

c.) Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte an ihren Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

d.) Die Nutzungsrechte gehen erst auf den Auftraggeber über nach vollständiger Bezahlung des Honorars bzw. mit Zahlung des im Angebot / im Vertrag aufgeführten Gesamtbetrages an die Fotografin. Das Urheberrecht verbleibt weiterhin bei der Fotografin.

e.) Der Auftraggeber eines Bildes (i.S. vom § 60 UrhG) hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn von der Fotografin nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

f.) Bei der Verwertung und Verwendung der Lichtbilder in Online- und Printmedien (für den privaten Gebrauch) ist die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheberin des Lichtbildes zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz.

g.) Die Roh-Daten (unbearbeitete Bilder) verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe der Roh-Daten an den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich nicht. Nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung kann eine Herausgabe der Daten gegen eine festgelegte Gebühr erfolgen.

§ 6 Datenschutz 

a.) Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden gespeichert. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Es gelten die Regelungen aus meiner Datenschutzerklärung.

§ 7 Bildbearbeitung 

a.) Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil der Fotografin und ist sich bewusst, dass die Lichtbilder in ähnlichem Stil aufgenommen und im Nachgang bearbeitet werden.

b.) Die ausgewählten Bilder werden von der Fotografin in bestem Wissen und Gewissen in ihrem Bildstil bearbeitet. Die Fotografin versichert, dass Veränderungen am Bild ihrerseits der qualitativen Aufwertung dienen. Die Fotos dürfen ihrerseits im Rahmen der Bildbearbeitung bearbeitet und verfremdet werden, solange es der Bildsituation nicht entgegenwirkt. Die Verfremdung in pornografische Inhalte ist untersagt.

c.) Dem Auftraggeber ist eine nachträgliche Bearbeitung, Retusche, Verfremdung oder Umgestaltung der Lichtbilder wie Umfärbung (z.B. Schwarz/Weiß oder Sepia), das Nutzen von Filtern (z.B. von Social Media oder Handy Apps), Foto-Composings, Montagen oder sonstige Manipulationen durch Dritte sowie ihre Vervielfältigung und Verbreitung nicht gestattet.

d.) Die Bearbeitung von Lichtbildern der Fotografin und ihre Vervielfältigung und Verbreitung durch den Auftraggeber, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

e.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofern möglich, Lichtbilder der Fotografin digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotografin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

f.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

g.) Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Fotografin mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

§ 8 Lieferzeiten, Reklamation und Abschluss

a.) Die Fotografin liefert ihre Arbeiten zumeist bin­nen 5 Arbeitswochen nach der finalen Bildauswahl des Auftraggebers aus. Durch Stoßzeiten kann es zu Verzögerun­gen kom­men. Diese betrieb­s­be­d­ingten Verzögerun­gen, sowie Verzögerun­gen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

b.) Sämtliche Arbeiten wer­den von der Fotografin mit der größt­möglichen Sorgfalt und nach bestem Kön­nen aus­ge­führt. Rekla­ma­tio­nen bei offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Eine Anerkennung ist jedoch nur bei Vor­lage der bean­stande­ten Arbeit möglich.

c.) Sollte der Auftraggeber mit den bearbeiteten Bildern nicht zufrieden sein, entscheidet die Fotografin, ob der Nachbesserungswunsch des Kunden vor dem Hintergrund des damit verbundenen Aufwandes und der vorherigen Anerkennung des fotografischen und bildgestalterischen Stils durch den Auftraggeber angemessen ist. Bei bestätigter Angemessenheit seitens der Fotografin erhält der Kunde die Möglichkeit einer einmaligen Nachbesserung.

d.) Soll­ten dig­i­tal erwor­bene Licht­bilder in Eigen­ver­ant­wor­tung durch den Auf­tragge­ber entwickelt/gedruckt wer­den, so übern­immt die Fotografin hier­für keine Haf­tung für die Qual­ität der Ergeb­nisse.

e.) Die im Vertrag vereinbarten Dienstleistungen gelten als abgeschlossen, sobald die vereinbarte Anzahl an Bildern übergeben und die vereinbarte Dienstleistung vollständig bezahlt wurde. Eine Wiederholung des Shootings nach Abschluss der Dienstleistung wird grundsätzlich nicht angeboten, es sei denn, es liegen technische Mängel am Foto Equipment vor (§4, g.). Die Fotografin ist bemüht, eine angenehme und professionelle Atmosphäre während des Shootings zu gewährleisten. Sollte das Model sich während des Shootings unwohl fühlen, ist dies umgehend der Fotografin mitzuteilen. Nach Abschluss der Dienstleistung besteht kein Anspruch auf eine erneute kostenlose Dienstleistung aufgrund persönlicher Präferenzen oder Meinungsänderungen an der Auswahl der Fotos.

§ 9 Vereinbarungen zu den Bildrechten

a.) Der Auftraggeber ist berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in unveränderter Form (siehe §7 c.)) für private Zwecke zu verwenden sowie für nicht kommerzielle Zwecke in unveränderter Form (siehe §7 c.)) als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Zeitung, Magazine) zu veröffentlichen – die vollständige Bezahlung des Honorars bzw. des im Angebot / im Vertrag aufgeführten Gesamtbetrages und den damit verbundenen Übergang der Nutzungsrechte vorausgesetzt.

b.) Die Fotografin ist berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in unveränderter Form für private Zwecke zu verwenden sowie für nicht kommerzielle Zwecke in unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Homepage, Zeitung, Magazine) zu veröffentlichen, sofern dem nicht bei der Buchung vom Auftraggeber schriftlich widersprochen wird (§1 Allgemeines b.)).

b.) Ausgenommen hiervon ist die Nutzung oder Veräußerung der Bilder zu Zwecken der kommerziellen Werbung sowie die Veröffentlichung in pornographischen oder ähnlichen unseriösen Medien.

c.) Bei kommerzieller Nutzung, was einer gesonderten Vereinbarung bedarf, verpflichtet sich der Auftraggeber die Fotografin bei Veröffentlichung namentlich zu nennen.

§ 10 Nutzung und Verbreitung 

a.) Die Verbreitung von Lichtbildern der Fotografin im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf jeglichen Speichermedien ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet.

b.) Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopys geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

c.) Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die die Fotografin auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

d.) Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

e.) Wünscht der Auftraggeber, dass die Fotografin ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

f.) Hat die Fotografin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung der Fotografin verändert werden.

g.) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

§ 11 Sonstiges

a.) Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen; Vertragsänderungen werden vertraglich festgehalten.

b.) Angebote können nur unter der Bedingung gebucht werden, wenn die Auftraggeber damit einverstanden sind, dass die Fotografin dazu berechtigt ist die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in unveränderter Form für private Zwecke zu verwenden sowie für nicht kommerzielle Zwecke in unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Homepage, Zeitung, Magazine) zu veröffentlichen.

 

§ 12 Sal­va­torische Klausel

a.) Soweit Bedin­gun­gen bzw. einzelne Bestimmungen der oben aufge­führten All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen oder des ausgestellten Vertrages ganz oder teil­weise unwirk­sam / undurchführbar sind oder wer­den, sind die übri­gen Bedingungen weit­er­hin wirk­sam und die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der angestrebten Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Bei keiner Einigung werden in letzter Konsequenz unwirk­same Bedin­gungen durch die jeweiligen geset­zlichen Regelungen nach BGB ersetzt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.